Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:
- Arbeitslohn über 538 Euro/Monat
- mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über 538 Euro/Monat.
Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und für die Sozialabgaben haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Beschäftigst du eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder einen selbständigen Dienstleister, kannst du hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Hast du eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angemeldet, zieht das Finanzamt von dem Aufwand in Höhe von 12.000 Euro jährlich 20 Prozent von der Steuerschuld ab, also 2.400 Euro.