Feldhilfe:
Erzieltest du Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (z. B. Immobilien, Kryptowährungen)?
(Anlage SO, 2. Teil)
Wähle "ja", wenn du im Jahr 2025 etwas aus deinem Privatvermögen verkauft oder getauscht hast und dabei Gewinne oder Verluste entstanden sind. In der Steuererklärung nennt man das private Veräußerungsgeschäfte.
Das betrifft insbesondere:
- Immobilien oder Grundstücke, die du innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf wieder verkauft hast. (Achtung: Selbstgenutzte Immobilien können steuerfrei sein)
- Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Solana usw., wenn du diese innerhalb von 12 Monaten nach dem Kauf verkauft oder gegen andere Coins oder Euro getauscht hast
- Andere Wirtschaftsgüter, z. B. Gold, Kunst, Antiquitäten, Oldtimer oder Edelsteine, wenn du sie innerhalb eines Jahres wieder verkauft hast
- Gesellschaftsanteile, z. B. Anteile an GmbHs oder anderen Firmen, wenn beim Verkauf ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist
- Verluste, die du durch solche Verkäufe gemacht hast, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb der genannten Fristen lagen
Wichtig:
- Auch ein Tausch zählt steuerlich als Verkauf – z. B. Bitcoin gegen Ethereum oder gegen Euro.
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn sie unter 1.000 Euro liegen. Bei Ehepaaren gilt diese Freigrenze für jede Person separat.
- Auch bei Verlusten musst du „Ja“ wählen, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden sollen.
- Wenn du z. B. etwas geerbt oder geschenkt bekommen hast, zählt der ursprüngliche Kaufzeitpunkt der Person, von der du es erhalten hast.
Sonderfälle: Auch ohne klassischen Verkauf kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen, z. B. wenn:
- ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen wurde,
- bei einer Betriebsaufgabe oder Umwandlung (z. B. GmbH zu Einzelunternehmen),
- etwas verkauft wurde, bevor es rechtlich erworben wurde.
Im Zweifel lass dich bitte steuerlich beraten.