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Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Wahlrecht bei der Kleinunternehmerregelung

Du kannst die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG wählen, wenn dein Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Entscheidest du dich für diese Regelung, gelten folgende Bestimmungen:

  • In deinen Rechnungen darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden.
  • Es ist keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
  • Die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro darf der Umsatzsteuersatz nicht angegeben werden.

Wichtiger Hinweis: Ein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet dich, diese an das Finanzamt abzuführen. Der Rechnungsempfänger darf diese Steuer dann jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.

Option zur Regelbesteuerung

Alternativ kannst du auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, um den Vorsteuerabzug zu nutzen. Dieser Verzicht ist für fünf Jahre bindend. Trage dann in der „Anlage EÜR“ deine Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, gezahlte Vorsteuer und abgeführte Umsatzsteuer ein.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist vorteilhaft, wenn:

  • du größere Investitionen planst oder einen hohen Materialeinsatz hast (z. B. im Gründungsjahr). In diesem Fall kannst du die Umsatzsteuer in Eingangsrechnungen abziehen.
  • du überwiegend Leistungen an Unternehmen erbringst, da diese die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten betrachten und nicht durch höhere Kosten belastet werden.
Formelle Pflichten für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Änderungen ab 2024

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 entfällt die Pflicht, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern das Finanzamt dies nicht explizit fordert. Diese Befreiung betrifft jedoch nur Kleinunternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann nun bis zwei Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr erklärt werden.

Erhöhung der Umsatzgrenzen ab 2025

Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung angehoben:

  • Der Umsatz des Vorjahres darf maximal 25.000 Euro betragen.
  • Der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten.

Diese neuen Grenzen gelten rückwirkend ab 2024. Der Bundesrat muss der geplanten Änderung allerdings noch zustimmen.

Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) nach § 13b UStG

Für bestimmte Branchen, wie das Baugewerbe, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies betrifft insbesondere Werklieferungen und Bauleistungen.

  • Wenn du als Bauunternehmer oder Handwerker Bauleistungen erhältst, zahlst du die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt und nicht an den Leistungserbringer. Dieser stellt dir daher keine Umsatzsteuer in Rechnung (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Besonderheiten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  • Leistungsempfänger (Bauleistungen): Bist du als Handwerker tätig und beziehst Bauleistungen, musst du die Umsatzsteuer für diese Leistungen an das Finanzamt abführen, auch wenn diese für deine Privatwohnung bestimmt sind (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall trägst du die Umsatzsteuer in deine Steuererklärung ein.
  • Leistungserbringer: Erbringst du selbst Bauleistungen, fällt für den Empfänger deiner Leistung keine Umsatzsteuer an (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

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